SATZUNG

Art. 1 Name, Sitz
(1) Der am 23. Mai 1898 zu Gau-Algesheim gegründete Radfahrerverein führt den Namen „Radsportverein 1898 e.V. Gau-Algesheim“. Er hat seinen Sitz in Gau-Algesheim.

(2) Er ist in das Vereinsregister Nr. 297 vom 3. Oktober 1983 bei dem Amtsgericht in Bingen eingetragen und führt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).

Art.2  Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Radsports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Zeitwert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität sowie der Achtung vor der Überzeugung anderer.

Art. 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Mitgliedern unter 18 Jahren
d) Ehrenmitgliedern

(2) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.

(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Vereins und des Radsports besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt.

(4) Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung brauchen Kinder und Jugendliche die schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Art. 4 Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, ohne Angabe der Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Art. 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt mit Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen stattfinden:

a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr seinen Beitragspflichten gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllt;

b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen groben unsportlichen Betragens;

c) wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen.

(3) Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung bei der Schiedskommission des Vereins einlegen, der endgültig entscheidet. Eine Anrufung der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

(4) Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.

Art. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben die gleichen Rechte im Verein.

(2) Stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen und in der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und sind in den Abteilungsversammlungen stimmberechtigt.

(3) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(4) Alle Mitglieder und alle Organe des Vereins sind an diese Satzung gebunden. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Trainingsstunden und Wettkämpfen teilzunehmen und die Anordnungen der Trainer und Betreuer zu befolgen. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand oder der Schiedskommission schlichtet, zu melden.

(5) Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Verein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Deutschen Sportbund und von den Fachverbänden hierfür erlassenen Bestimmungen.

Art. 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstiger Vereinsveranstaltungen
c) Spenden
d) sonstigen Einnahmen (z.B. Wirtschaftsbetrieb)

(2) Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand mit anschließender Genehmigung der Jahreshauptversammlung festgelegt und berücksichtigt die Mindestbeiträge, die der Landessportbund für aktive Mitglieder bestimmt hat.

(3) Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des Vereinszweckes (Paragraph 2)

(4) Besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

Art. 8 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

Art. 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Ausschüsse
d) die Schiedskommission

Art. 10 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem  Finanzreferenten
d) dem Geschäftsführer
e) den Beisitzern

(2) Zum Gesamtvorstand wird der geschäftsführende Vorstand ergänzt durch:
a) den Hallenverwalter
b) den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
c) den Jugendreferenten
d) den Sportausschussvorsitzenden
e) den Abteilungsleiter für Kunstfahren
f) den Abteilungsleiter für Radball
g) den Abteilungsleiter für Breitensport
h) den Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
i) den Finanzreferenten des Wirtschaftsausschusses

Art. 11 Vorstandswahl
(1) Die Wahl des Vorstandes und der Ausschussvorsitzenden erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Abteilungsleiter für Kunstfahren, Radball, Breitensport werden von den Mitgliedern der entsprechenden Abteilung gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(4) Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluss aller übrigen Gesamtvorstandsmitglieder zulässig.

Art. 12 Befugnisse des Vorstandes
(1) Vorstand gemäß Paragraph 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Finanzreferent. Je zwei dieser Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem übrigen Vorstand obliegt im Innenverhältnis die Geschäftsleitung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

(3) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat Sitz und Stimme in allen Vereinsgremien.

(6) Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen aus und erledigt den dafür erforderlichen Schriftverkehr. Er führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll, das insbesondere die Beschlüsse und die Namen der Anwesenden enthält. Die Protokolle sind vom Protokollanten und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Jedes Gesamtvorstandsmitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.

(7) Der Finanzreferent verwaltet die Kasse des Vereins, er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat den Vertretern der Jahreshauptversammlung (Kassenprüfern) einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

(8) Den Abteilungsleitern obliegt in Verbindung mit den Übungsleitern die Vorbereitung der Jahres- und Einzelplanungen, die Förderung von Spitzen- und Nachwuchskräften sowie die Erledigung aller zu ihren Bereichen anstehender Aufgaben.

(9) Der Aufgabenbereich des Hallenverwalters bezieht sich auf alle die Radsporthalle betreffende Angelegenheiten, z.B. Führung der Terminlisten für Veranstaltungen, Festlegung dringender Reparaturen, Vergabe von Möbeln an Mitglieder. Er erfüllt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand. Eine Festlegung von Terminen mit Hallenbelegung kann bei sportlichen Veranstaltungen durch den Sportausschuss und bei kulturellen Veranstaltungen durch den Wirtschaftsausschuss nur nach vorheriger Absprache mit dem Hallenverwalter erfolgen.

(10) Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit koordiniert die Ankündigung und Berichterstattung der Vereinsveranstaltungen und arbeitet mit der Presse und anderen Medien zusammen.

ART. 12 a Vergütung von Aufwendungen
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Organ- und Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. In Falle einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage verliert der Beschluss der Mitgliederversammlung seine Gültigkeit. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Art. 13 Ausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Insbesondere sind vorgesehen:

a) Sportausschuss
b) Wirtschaftsausschuss.

(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

(3) Die Ausschüsse sind in ihren Aufgabenbereichen selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

(4) Die Ausschussmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit einen Ausschussvorsitzenden. Die Ausschussvorsitzenden sind für die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Fragen verantwortlich. Sie leiten die Ausschusssitzungen und haben dem Vorstand auf Anfrage Bericht zu erstatten.

Art. 14 Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern und wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre gewählt. Kein Vorstandsmitglied kann der Schiedskommission angehören. Die Einberufung der Schiedskommission erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden. Vor der Einberufung hat der Vorstand eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten zu versuchen. Die Sitzungen der Schiedskommission sind geheim, seine Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Berufung kann durch das betroffene Mitglied oder durch den Vorstand erfolgen. Die Entscheidung der Schiedskommission erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie muss schriftlich abgefasst sein und dem Vorstand bekannt gegeben werden.

Art. 15 Kassenprüfung
(1) Die Kassen, Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

(2) Die Kassenprüfer werden jährlich aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Es ist jeweils die Wiederwahl nur eines Prüfers zulässig.

Art. 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 17 Mitgliederversammlungen
(1) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung des zurückliegenden Jahres statt.

(2) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung mit Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim erfolgen. Außerhalb der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim wohnhafte Mitglieder werden durch schriftliche Mitteilung eingeladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung in Händen des 1. Vorsitzenden sein.

Gegenstände der Versammlung sind:

a) Jahresberichte
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) Neuwahlen – alle zwei Jahre –
e) Anträge und Verschiedenes

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Versammlung.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Die Versammlung bestimmt einen Wahlleiter, der die Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden leitet. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen.

Werden für eine Position mehrere Kandidaten vorgeschlagen, ist schriftliche Abstimmung erforderlich.

Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Tritt Stimmengleichheit ein, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreters.

Anträge zur Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse werden von den Kassenprüfern gestellt.

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes und auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder einberufen werden. Es genügt, wenn die Bekanntgabe sieben Tage vor dem vorgesehenen Termin erfolgt.

Die Gegenstände a), b), c) und d) der Jahreshauptversammlung sind nicht Gegenstände von Mitgliederversammlungen. Im übrigen gelten für die Abwicklung von Mitgliederversammlungen und für die Einladung hierzu die Bestimmungen des Art. 17.

Art. 18 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- oder Haftpflichtschutz der Lizenzträger ist durch den Sportbund Rheinhessen e.V. im Rahmen seines Versicherungsvertrages gewährleistet.

Art. 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder einer ausdrücklich zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladungen zu einer solchen Versammlung müssen durch Brief erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Gau-Algesheim zu. Das Vermögen ist zur Förderung des Sportes zu verwenden.

Art. 20 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer VR 20297 beim Amtsgericht Mainz.